Pflichten: MARKTTEILNEHMER als Importeur/ExporteurSie gelten als Marktteilnehmer im Sinne des Art 4 EUDR.
Was bedeutet das?Die
Entwaldungsverordnung verpflichtet Sie, vor der erstmaligen Bereitstellung von relevanten Erzeugnissen auf dem EU-Markt, zur
Erfüllung der Sorgfaltspflicht für die entsprechende Lieferung. Diese Pflicht besteht insbesondere aus
Risikobewertung, bei Bedarf Maßnahmen zur Risikominderung und dem Hochladen einer
Sorgfaltserklärung, welche Informationen zum Produkt und über die Vorlieferanten bis zum Erzeuger beinhält. Das erfolgreiche und vollständige Hochladen entsprechender Daten in das EU-Informationssystem generiert eine Referenznummer (RefNR) die Ihnen die Bereitstellung am Markt ermöglicht und zur Weitergabe in der Lieferkette dient. Des Weiteren erhalten Sie aus dem System eine Verifikationsnummern. Diese dient der zusätzlichen Datensicherheit und kann gegebenenfalls von ihrer nachgelagerten Lieferkette zur Verknüpfung von Meldungen benötigt werden.
Auf welche zeitlichen Bezüge muss geachtet werden?
Gemäß Art 3 EUDR dürfen relevante Erzeugnisse, die ab dem 29.06.2023 erzeugt wurden, nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn sie entwaldungsfrei (Stichtag: 31.12.2020) sind, legal erzeugt wurden(gemäß Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes), und für sie mittels des Informationssystems die Sorgfaltserklärung hochgeladen wurde. ACHTUNG: Sobald Sie eine Erklärung im System der EU abgegeben, haften Sie für die Richtigkeit dieser Daten.
Was bedeutet „Erfüllung der Sorgfaltspflicht“?
Die Sorgfaltspflicht enthält bis zu 3 Schritte, die für jedes Ihrer relevanten Produkte oder Erzeugnisse gesetzt werden müssen:
1. Sammlung von Informationen, Daten und Unterlagen zu Quellen und Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben –> Sorgfaltserklärung
2. Durchführung einer Risikobewertung
3. Maßnahmen zur Risikominderung (nur, wenn die Risikobewertung ein nicht vernachlässigbares Risiko ergibt)
Detaillierte Informationen entnehmen Sie den Seiten des BfW.
Sorgfaltspflicht - bitte beachten Sie:
• bereits vor Bereitstellung am Markt müssen Sie für die jeweilige Lieferung eine Referenznummer (RefNr) generiert haben
• Aufbewahrungspflicht von Informationen, Daten und Unterlagen inkl. der RefNR für 5 Jahre; es besteht eine Unterstützungspflicht gegenüber den Behörden
• die jeweilige Dokumentation ist mind. 1 x jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren
• bei Marktteilnehmern erfolgt keine Unterscheidung zwischen KMU und Nicht-KMU - es sei denn Sie sind ein nachgelagerter Marktteilnehmer und für Ihr Produkt (oder dessen relevante Bestandteile) liegen bereits Sorgfaltserklärungen vor*
• es existieren keine Unterschwellenwerte für Erzeugnisse, die von der EUDR erfasst sind
• Sie haften für die hochgeladenen/weitergegebenen Daten
Als Marktteilnehmer sind Sie für die Konformität relevanter Erzeugnisse mit den Vorgaben laut Art 3 der EUDR verantwortlich. Für den konkreten Ablauf im Einzelfall orientieren Sie sich bitte an den FAQs des Bundesamtes für Wald (BfW).
ACHTUNG für „Verarbeiter“:
Falls Sie als nachgelagertes Unternehmen ein relevantes Erzeugnis (für das bereits eine Sorgfaltserklärung vorliegt) in ein neues relevantes Erzeugnis verarbeiten, und dieses folglich auf dem EU-Markt bereitstellen, werden Sie automatisch zum nachgelagertem Marktteilnehmer und unterliegen denselben Pflichten. Sie haben insbesondere vor dem Bereitstellen am Markt eine neue Sorgfaltserklärung hochzuladen und haften für die EUDR-Konformität dieser Daten. Hierzu besteht eine Ausnahme, wenn es sich bei Ihrem Unternehmen um ein KMU handelt.
HINWEIS:
* HINWEIS für Marktteilnehmer in der nachgelagerten Lieferkette:
Marktteilnehmer, die ein relevantes Erzeugnis (für das bereits eine Sorgfaltserklärung vorliegt) in ein neues relevantes Erzeugnis verarbeiten, können sich eine vereinfachte Regelung zu Nutzen machen.
Es gibt zwei Kategorien von nachgelagerten Marktteilnehmern:
1. nachgelagerte NICHT-KMU-Marktteilnehmer:
Diese dürfen in ihrer Sorgfaltserklärung auf die für das relevante Erzeugnis bereits übermittelte Sorgfaltserklärungen, mittels RefNr und Verifikationsnummer verweisen, müssen jedoch feststellen, dass die Sorgfaltspflicht für das relevante Erzeugnis durchgeführt wurde (Haftung für die EUDR-Konformität im Rahmen einer „Plausibilitätsüberprüfung“).
2. nachgelagerte KMU-Marktteilnehmer: Diese müssen den Behörden auf Verlangen die ihnen übermittelte RefNr vorlegen. D.h. es ist keine neue Sorgfaltserklärung für die Erzeugnisse erforderlich, für die bereits eine Sorgfaltspflicht durchgeführt wurde (auch wenn ein neues, relevantes Erzeugnis erstellt wird). Hinsichtlich solcher Erzeugnise sind KMU nicht verpflichtet mehr als die RefNr. und Verifikationsnummer an die nachgelagerte Lieferkette weiterzuleiten bzw. haften auch nicht für die Richtigkeit der darin enthaltenen Compliance-Informationen.
ACHTUNG, in beiden Fällen gilt jedoch:
Für Bestandteile, die noch nicht der Sorgfaltspflicht (auch hinsichtlich der verwendeten Rohstoffe) unterlagen, ist diese neu zu erfüllen und Sie als nachgelagerter Marktteilnehmer tragen in Folge die Verantwortung für die EUDR-Konformität für diesen Bestandteil.
Achtung bzgl. Referenznummer (RefNr.):
Sie sind zur Weitergabe der erhaltenen RefNr. an die nachgelagerten Unternehmen (Marktteilnehmer oder Händler) in der Lieferkette verpflichtet. Dies dient den nachgelagerten Unternehmern als Nachweis, dass die Sorgfaltspflicht erfüllt worden ist. Verweisen die RefNr. in ihrer Meldung auf eine andere Ihrerseits getätigte Meldung, kann auch die Weitergabe einer Verifikationsnummer erforderlich sein.
Eine Registrierung im offiziellen EU-Informationssystem ist bereits möglich. Zu Übungsszwecken gibt es ergänzend eine Trainingsplattform zum EU-Informationssystem, wo die abgespeicherten Inhalte rechtlich nicht bindend sind bzw. behördlich nicht überprüft werden. Das Benutzerhandbuch in Deutsch zum Informationssystem finden sie HIER. Im Fall, dass Sie von Ihren nachgelagerten Vertragspartnern, zusätzlich zu der RefNr./Verifikationsnummer, um weitere Informationen ersucht werden, bitten wir Sie das BfW zu kontaktieren, mit der Bitte um Information zur weiteren Vorgehensweise.
Achtung bzgl. Übergangsbestimmung für Klein(st)unternehmen:
Die EUDR gilt für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen erst ab 30.6.2026 (Übergangsbestimmung der EUDR, gilt nicht für EUTR-Erzeugnisse).
Kleinunternehmer Definition
• Bilanzsumme bis € 6,25 Mio.,
• Nettoumsatzerlöse bis € 12,50 Mio.,
• Beschäftigtenzahl im Geschäftsjahr: max. 50
(2 dieser 3 Kriterien dürfen nicht überschritten werden; Stichtag 31.12.2020).
*Disclaimer:
Für genauere Informationen bedienen Sie sich bitte den FAQs/Leitfaden der Europäischen Kommission, bzw. den weiteren Informationen auf den Seiten des BfW. Sollten bei Ihnen weiterführende Fragen auftreten, die Sie nicht mithilfe der FAQs/Leitfaden beantworten können, kontaktieren Sie bitte die für Sie zuständige Landeskammer. Andernfalls senden Sie uns bitte eine Mail an EUDR-Handel@wko.at. Wir werden versuchen Ihr Anliegen mit den Behörden abzustimmen. Bitte beachten Sie, dass die Antwort allerdings einige Zeit in Anspruch nehmen wird.