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Onlineratgeber zur Ersteinschätzung der Betroffenheit im Sinne der EUDR (EU-Entwaldungsverordnung)

(Dies ist eine Pflichtfrage.)
Enthalten die von Ihnen gehandelten Produkte die Rohstoffe Holz, Kautschuk, Rinder, Kaffee, Ölpalmen, Soja oder Kakao?
(Dies ist eine Pflichtfrage.)
Welche der folgenden Rohstoffe enthalten Ihre Produkte?
(Dies ist eine Pflichtfrage.)
Sie haben Holz gewählt.
Ist Ihr gehandeltes Produkt als eines der unten gelisteten Erzeugnisse mit der dazugehörigen (Unter)Position der Zolltarifnummer zu finden? Für die genaue Einreihung Ihres Produktes, im Verhältnis zu den relevanten Erzeugnissen im Sinne der EUDR, kontaktieren Sie bitte das Zollamt.
HINWEIS: "EU-Verordnung über die zolltarifliche Nomenklatur" und „Europäisches Zollportal“.
(Dies ist eine Pflichtfrage.)
Sie haben Kautschuk gewählt.
Ist Ihr gehandeltes Produkt als eines der unten gelisteten Erzeugnisse mit der dazugehörigen (Unter)Position der Zolltarifnummer zu finden? Für die genaue Einreihung Ihres Produktes, im Verhältnis zu den relevanten Erzeugnissen im Sinne der EUDR, kontaktieren Sie bitte das Zollamt.
HINWEIS: "EU-Verordnung über die zolltarifliche Nomenklatur" und „Europäisches Zollportal“.
(Dies ist eine Pflichtfrage.)
Sie haben Rinder gewählt.
Ist Ihr gehandeltes Produkt als eines der unten gelisteten Erzeugnisse mit der dazugehörigen (Unter)Position der Zolltarifnummer zu finden? Für die genaue Einreihung Ihres Produktes, im Verhältnis zu den relevanten Erzeugnissen im Sinne der EUDR, kontaktieren Sie bitte das Zollamt.
HINWEIS: "EU-Verordnung über die zolltarifliche Nomenklatur" und „Europäisches Zollportal“.
(Dies ist eine Pflichtfrage.)
Sie haben Kaffee gewählt.
Ist Ihr gehandeltes Produkt als eines der unten gelisteten Erzeugnisse mit der dazugehörigen (Unter)Position der Zolltarifnummer zu finden? Für die genaue Einreihung Ihres Produktes, im Verhältnis zu den relevanten Erzeugnissen im Sinne der EUDR, kontaktieren Sie bitte das Zollamt.
HINWEIS: "EU-Verordnung über die zolltarifliche Nomenklatur" und „Europäisches Zollportal“.
(Dies ist eine Pflichtfrage.)
Sie haben Ölpalmen gewählt.
Ist Ihr gehandeltes Produkt als eines der unten gelisteten Erzeugnisse mit der dazugehörigen (Unter)Position der Zolltarifnummer zu finden? Für die genaue Einreihung Ihres Produktes, im Verhältnis zu den relevanten Erzeugnissen im Sinne der EUDR, kontaktieren Sie bitte das Zollamt.
HINWEIS: "EU-Verordnung über die zolltarifliche Nomenklatur" und „Europäisches Zollportal“.
(Dies ist eine Pflichtfrage.)
Sie haben Soja gewählt.
Ist Ihr gehandeltes Produkt als eines der unten gelisteten Erzeugnisse mit der dazugehörigen (Unter)Position der Zolltarifnummer zu finden? Für die genaue Einreihung Ihres Produktes, im Verhältnis zu den relevanten Erzeugnissen im Sinne der EUDR, kontaktieren Sie bitte das Zollamt.
HINWEIS: "EU-Verordnung über die zolltarifliche Nomenklatur" und „Europäisches Zollportal“.
(Dies ist eine Pflichtfrage.)
Sie haben Kakao gewählt.
Ist Ihr gehandeltes Produkt als eines der unten gelisteten Erzeugnisse mit der dazugehörigen (Unter)Position der Zolltarifnummer zu finden? Für die genaue Einreihung Ihres Produktes, im Verhältnis zu den relevanten Erzeugnissen im Sinne der EUDR, kontaktieren Sie bitte das Zollamt.
HINWEIS: "EU-Verordnung über die zolltarifliche Nomenklatur" und „Europäisches Zollportal“.
(Dies ist eine Pflichtfrage.)
Sie sind von den Verpflichtungen der EUDR ausgenommen.
(Dies ist eine Pflichtfrage.)
Wählen Sie folgend die auf Sie zutreffende Situation:
(Dies ist eine Pflichtfrage.)
Für die genaue Einreihung Ihres Produktes, im Verhältnis zu den relevanten Erzeugnissen im Sinne der EUDR, kontaktieren Sie bitte das Zollamt.
HINWEIS: "EU-Verordnung über die zolltarifliche Nomenklatur" und „Europäisches Zollportal“.
(Dies ist eine Pflichtfrage.)
Ist Ihr gehandeltes Produkt nicht unter den oben gelisteten Erzeugnissen zu finden, sind Sie von den Verpflichtungen der EUDR ausgenommen.
(Dies ist eine Pflichtfrage.)
Pflichten: MARKTTEILNEHMER als Importeur/Exporteur
Sie gelten als Marktteilnehmer im Sinne des Art 4 EUDR.

Was bedeutet das?
Die Entwaldungsverordnung verpflichtet Sie, vor der erstmaligen Bereitstellung von relevanten Erzeugnissen auf dem EU-Markt, zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht für die entsprechende Lieferung. Diese Pflicht besteht insbesondere aus Risikobewertung, bei Bedarf Maßnahmen zur Risikominderung und dem Hochladen einer Sorgfaltserklärung, welche Informationen zum Produkt und über die Vorlieferanten bis zum Erzeuger beinhält. Das erfolgreiche und vollständige Hochladen entsprechender Daten in das EU-Informationssystem generiert eine Referenznummer (RefNR) die Ihnen die Bereitstellung am Markt ermöglicht und zur Weitergabe in der Lieferkette dient. Des Weiteren erhalten Sie aus dem System eine Verifikationsnummern. Diese dient der zusätzlichen Datensicherheit und kann gegebenenfalls von ihrer nachgelagerten Lieferkette zur Verknüpfung von Meldungen benötigt werden.

Auf welche zeitlichen Bezüge muss geachtet werden?
Gemäß Art 3 EUDR dürfen relevante Erzeugnisse, die ab dem 29.06.2023 erzeugt wurden, nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn sie entwaldungsfrei (Stichtag: 31.12.2020) sind, legal erzeugt wurden(gemäß Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes), und für sie mittels des Informationssystems die Sorgfaltserklärung hochgeladen wurde. ACHTUNG: Sobald Sie eine Erklärung im System der EU abgegeben, haften Sie für die Richtigkeit dieser Daten. 

Was bedeutet „Erfüllung der Sorgfaltspflicht“?
Die Sorgfaltspflicht enthält bis zu 3 Schritte, die für jedes Ihrer relevanten Produkte oder Erzeugnisse gesetzt werden müssen:
1. Sammlung von Informationen, Daten und Unterlagen zu Quellen und Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben –> Sorgfaltserklärung
2. Durchführung einer Risikobewertung
3. Maßnahmen zur Risikominderung (nur, wenn die Risikobewertung ein nicht vernachlässigbares Risiko ergibt)
Detaillierte Informationen entnehmen Sie den Seiten des BfW.

Sorgfaltspflicht - bitte beachten Sie:
• bereits vor Bereitstellung am Markt müssen Sie für die jeweilige Lieferung eine Referenznummer (RefNr) generiert haben
Aufbewahrungspflicht von Informationen, Daten und Unterlagen inkl. der RefNR für 5 Jahre; es besteht eine Unterstützungspflicht gegenüber den Behörden
• die jeweilige Dokumentation ist mind. 1 x jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren
• bei Marktteilnehmern erfolgt keine Unterscheidung zwischen KMU und Nicht-KMU - es sei denn Sie sind ein nachgelagerter Marktteilnehmer und für Ihr Produkt (oder dessen relevante Bestandteile) liegen bereits Sorgfaltserklärungen vor*
• es existieren keine Unterschwellenwerte für Erzeugnisse, die von der EUDR erfasst sind
• Sie haften für die hochgeladenen/weitergegebenen Daten

Als Marktteilnehmer sind Sie für die Konformität relevanter Erzeugnisse mit den Vorgaben laut Art 3 der EUDR verantwortlich. Für den konkreten Ablauf im Einzelfall orientieren Sie sich bitte an den FAQs des Bundesamtes für Wald (BfW).

ACHTUNG für „Verarbeiter“:

Falls Sie als nachgelagertes Unternehmen ein relevantes Erzeugnis (für das bereits eine Sorgfaltserklärung vorliegt) in ein neues relevantes Erzeugnis verarbeiten, und dieses folglich auf dem EU-Markt bereitstellen, werden Sie automatisch zum nachgelagertem Marktteilnehmer und unterliegen denselben Pflichten. Sie haben insbesondere vor dem Bereitstellen am Markt eine neue Sorgfaltserklärung hochzuladen und haften für die EUDR-Konformität dieser Daten. Hierzu besteht eine Ausnahme, wenn es sich bei Ihrem Unternehmen um ein KMU handelt.


HINWEIS:
* HINWEIS für Marktteilnehmer in der nachgelagerten Lieferkette:
Marktteilnehmer, die ein relevantes Erzeugnis (für das bereits eine Sorgfaltserklärung vorliegt) in ein neues relevantes Erzeugnis verarbeiten, können sich eine vereinfachte Regelung zu Nutzen machen.

Es gibt zwei Kategorien von nachgelagerten Marktteilnehmern:

1. nachgelagerte NICHT-KMU-Marktteilnehmer:
Diese dürfen in ihrer Sorgfaltserklärung auf die für das relevante Erzeugnis bereits übermittelte Sorgfaltserklärungen, mittels RefNr und Verifikationsnummer verweisen, müssen jedoch feststellen, dass die Sorgfaltspflicht für das relevante Erzeugnis durchgeführt wurde (Haftung für die EUDR-Konformität im Rahmen einer „Plausibilitätsüberprüfung“).

2. nachgelagerte KMU-Marktteilnehmer: Diese müssen den Behörden auf Verlangen die ihnen übermittelte RefNr vorlegen. D.h. es ist keine neue Sorgfaltserklärung für die Erzeugnisse erforderlich, für die bereits eine Sorgfaltspflicht durchgeführt wurde (auch wenn ein neues, relevantes Erzeugnis erstellt wird). Hinsichtlich solcher Erzeugnise sind KMU nicht verpflichtet mehr als die RefNr. und Verifikationsnummer an die nachgelagerte Lieferkette weiterzuleiten bzw. haften auch nicht für die Richtigkeit der darin enthaltenen Compliance-Informationen.

ACHTUNG, in beiden Fällen gilt jedoch:
Für Bestandteile, die noch nicht der Sorgfaltspflicht (auch hinsichtlich der verwendeten Rohstoffe) unterlagen, ist diese neu zu erfüllen und Sie als nachgelagerter Marktteilnehmer tragen in Folge die Verantwortung für die EUDR-Konformität für diesen Bestandteil.
 

Achtung bzgl. Referenznummer (RefNr.):
Sie sind zur Weitergabe der erhaltenen RefNr. an die nachgelagerten Unternehmen (Marktteilnehmer oder Händler) in der Lieferkette verpflichtet. Dies dient den nachgelagerten Unternehmern als Nachweis, dass die Sorgfaltspflicht erfüllt worden ist. Verweisen die RefNr. in ihrer Meldung auf eine andere Ihrerseits getätigte Meldung, kann auch die Weitergabe einer Verifikationsnummer erforderlich sein.

Eine Registrierung im offiziellen EU-Informationssystem ist bereits möglich. Zu Übungsszwecken gibt es ergänzend eine Trainingsplattform zum EU-Informationssystem, wo die abgespeicherten Inhalte rechtlich nicht bindend sind bzw. behördlich nicht überprüft werden. Das Benutzerhandbuch in Deutsch zum Informationssystem finden sie HIER. Im Fall, dass Sie von Ihren nachgelagerten Vertragspartnern, zusätzlich zu der RefNr./Verifikationsnummer, um weitere Informationen ersucht werden, bitten wir Sie das BfW zu kontaktieren, mit der Bitte um Information zur weiteren Vorgehensweise.

Achtung bzgl. Übergangsbestimmung für Klein(st)unternehmen:
Die EUDR gilt für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen erst ab 30.6.2026 (Übergangsbestimmung der EUDR, gilt nicht für EUTR-Erzeugnisse).

Kleinunternehmer Definition
•    Bilanzsumme bis € 6,25 Mio.,
•    Nettoumsatzerlöse bis € 12,50 Mio.,    
•    Beschäftigtenzahl im Geschäftsjahr: max. 50
(2 dieser 3 Kriterien dürfen nicht überschritten werden; Stichtag 31.12.2020).

*Disclaimer:
Für genauere Informationen bedienen Sie sich bitte den FAQs/Leitfaden der Europäischen Kommission, bzw. den weiteren Informationen auf den Seiten des BfW. Sollten bei Ihnen weiterführende Fragen auftreten, die Sie nicht mithilfe der FAQs/Leitfaden beantworten können, kontaktieren Sie bitte die für Sie zuständige Landeskammer. Andernfalls senden Sie uns bitte eine Mail an EUDR-Handel@wko.at. Wir werden versuchen Ihr Anliegen mit den Behörden abzustimmen. Bitte beachten Sie, dass die Antwort allerdings einige Zeit in Anspruch nehmen wird.

 

(Dies ist eine Pflichtfrage.)

Pflichten: MARKTTEILNEHMER als Inverkehrbringer innerhalb des Zollgebietes
Sie gelten als Marktteilnehmer im Sinne des Art 4 EUDR.

Was bedeutet das?
Die Entwaldungsverordnung verpflichtet Sie, vor der erstmaligen Bereitstellung von relevanten Erzeugnissen auf dem EU-Markt, zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht für die entsprechende Lieferung. Diese Pflicht besteht insbesondere aus Risikobewertung, bei Bedarf Maßnahmen zur Risikominderung und dem Hochladen einer Sorgfaltserklärung, welche Informationen zum Produkt und über die Vorlieferanten bis zum Erzeuger beinhält.
Das erfolgreiche und vollständige Hochladen entsprechender Daten in das EU-Informationssystem generiert eine Referenznummer (RefNR) die Ihnen die Bereitstellung am Markt ermöglicht und zur Weitergabe in der Lieferkette dient. Des Weiteren erhalten Sie aus dem System eine Verifikationsnummern. Diese dient der zusätzlichen Datensicherheit und kann gegebenenfalls von ihrer nachgelagerten Lieferkette zur Verknüpfung von Meldungen benötigt werden.

Auf welche zeitlichen Bezüge muss geachtet werden?
Gemäß Art 3 EUDR dürfen relevante Erzeugnisse, die ab dem 29.06.2023 erzeugt wurden, nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn sie entwaldungsfrei (Stichtag: 31.12.2020) sind, legal erzeugt wurden(gemäß Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes), und für sie mittels des Informationssystems die Sorgfaltserklärung  hochgeladen wurde. ACHTUNG: Sobald Sie eine Erklärung im System der EU abgegeben, haften Sie für die Richtigkeit dieser Daten.

Was bedeutet „Erfüllung der Sorgfaltspflicht“?

Die Sorgfaltspflicht enthält bis zu 3 Schritte, die für jedes Ihrer relevanten Produkte oder Erzeugnisse gesetzt werden müssen:
1.    Sammlung von Informationen, Daten und Unterlagen zu Quellen und Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben –> Sorgfaltserklärung
2.    Durchführung einer Risikobewertung
3.    Maßnahmen zur Risikominderung (nur, wenn die Risikobewertung ein nicht vernachlässigbares Risiko ergibt)

Detaillierte Informationen entnehmen Sie den Seiten des BfW.

Sorgfaltspflicht - bitte beachten Sie:
•    bereits vor Bereitstellung am Markt müssen Sie für die jeweilige Lieferung eine Referenznummer (RefNr) generiert haben  
•    Aufbewahrungspflicht von Informationen, Daten und Unterlagen inkl. der RefNR für 5 Jahre; es besteht eine Unterstützungspflicht gegenüber den Behörden
•    die jeweilige Dokumentation ist mind. 1 x jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren
•    bei Marktteilnehmern erfolgt keine Unterscheidung zwischen KMU und Nicht-KMU - es sei denn Sie sind ein nachgelagerter Marktteilnehmer und für Ihr Produkt (oder dessen relevante Bestandteile) liegen bereits Sorgfaltserklärungen vor*
•    es existieren keine Unterschwellenwerte für Erzeugnisse, die von der EUDR erfasst sind
•    Sie haften für die hochgeladenen/weitergegebenen Daten

Als Marktteilnehmer sind Sie für die Konformität relevanter Erzeugnisse mit den Vorgaben laut Art 3 der EUDR verantwortlich. Für den konkreten Ablauf im Einzelfall orientieren Sie sich bitte an den FAQs des Bundesamtes für Wald (BfW).

ACHTUNG für „Verarbeiter“:
Falls Sie als nachgelagertes Unternehmen ein relevantes Erzeugnis (für das bereits eine Sorgfaltserklärung vorliegt) in ein neues relevantes Erzeugnis verarbeiten, und dieses folglich auf dem EU-Markt bereitstellen, werden Sie automatisch zum nachgelagertem Marktteilnehmer und unterliegen denselben Pflichten. Sie haben insbesondere vor dem Bereitstellen am Markt eine neue Sorgfaltserklärung hochzuladen und haften für die EUDR-Konformität dieser Daten. Hierzu besteht eine Ausnahme, wenn es sich bei Ihrem Unternehmen um ein KMU handelt.

* HINWEIS für Marktteilnehmer in der nachgelagerten Lieferkette:
Marktteilnehmer, die ein relevantes Erzeugnis (für das bereits eine Sorgfaltserklärung vorliegt) in ein neues relevantes Erzeugnis verarbeiten können sich eine vereinfachte Regelung zu Nutzen machen.

Es gibt zwei Kategorien von nachgelagerten Marktteilnehmern:
1. nachgelagerte NICHT-KMU-Marktteilnehmer: Diese dürfen in ihrer Sorgfaltserklärung auf die für das relevante Erzeugnis bereits übermittelte Sorgfaltserklärungen, mittels RefNr und Verifikationsnummer verweisen, müssen jedoch feststellen, dass die Sorgfaltspflicht für das relevante Erzeugnis durchgeführt wurde (Haftung für die EUDR-Konformität im Rahmen einer „Plausibilitätsüberprüfung“).
2. nachgelagerte KMU-Marktteilnehmer: Diese müssen den Behörden auf Verlangen die ihnen übermittelte RefNr vorlegen. D.h. es ist keine neue Sorgfaltserklärung für die Erzeugnisse erforderlich, für die bereits eine Sorgfaltspflicht durchgeführt wurde (auch wenn ein neues, relevantes Erzeugnis erstellt wird). Hinsichtlich solcher Erzeugnise sind KMU nicht verpflichtet mehr als die RefNr. und Verifikationsnummer an die nachgelagerte Lieferkette weiterzuleiten bzw. haften auch nicht für die Richtigkeit der darin enthaltenen Compliance-Informationen.  
    
ACHTUNG, in beiden Fällen gilt jedoch:
Für Bestandteile, die noch nicht der Sorgfaltspflicht (auch hinsichtlich der verwendeten Rohstoffe) unterlagen, ist diese neu zu erfüllen und Sie als nachgelagerter Marktteilnehmer tragen in Folge die Verantwortung für die EUDR-Konformität für diesen Bestandteil.

Achtung bzgl. Referenznummer (RefNr.):
Sie sind zur Weitergabe der erhaltenen RefNr. an die nachgelagerten Unternehmen (Marktteilnehmer oder Händler) in der Lieferkette verpflichtet. Dies dient den nachgelagerten Unternehmern als Nachweis, dass die Sorgfaltspflicht erfüllt worden ist. Verweisen die RefNr. in ihrer Meldung auf eine andere Ihrerseits getätigte Meldung, kann auch die Weitergabe einer Verifikationsnummer erforderlich sein.
Eine Registrierung im offiziellen EU-Informationssystem ist bereits möglich. Zu Übungsszwecken gibt es ergänzend eine Trainingsplattform zum EU-Informationssystem, wo die abgespeicherten Inhalte rechtlich nicht bindend sind bzw. behördlich nicht überprüft werden. Das Benutzerhandbuch in Deutsch zum Informationssystem finden sie HIER.
Im Fall, dass Sie von Ihren nachgelagerten Vertragspartnern, zusätzlich zu der RefNr./Verifikationsnummer, um weitere Informationen ersucht werden, bitten wir Sie das BfW zu kontaktieren, mit der Bitte um Information zur weiteren Vorgehensweise.

Achtung bzgl. Übergangsbestimmung für Klein(st)unternehmen:
Die EUDR gilt für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen erst ab 30.6.2026 (Übergangsbestimmung der EUDR, gilt nicht für EUTR-Erzeugnisse).

Kleinunternehmer Definition
•    Bilanzsumme bis € 6,25 Mio.,
•    Nettoumsatzerlöse bis € 12,50 Mio.,    
•    Beschäftigtenzahl im Geschäftsjahr: max. 50
(2 dieser 3 Kriterien dürfen nicht überschritten werden; Stichtag 31.12.2020).


*Disclaimer:
Für genauere Informationen bedienen Sie sich bitte den FAQs/Leitfaden der Europäischen Kommission, bzw. den weiteren Informationen auf den Seiten des BfW.
Sollten bei Ihnen weiterführende Fragen auftreten, die Sie nicht mithilfe der FAQs/Leitfaden beantworten können, kontaktieren Sie bitte die für Sie zuständige Landeskammer. Andernfalls senden Sie uns bitte eine Mail an EUDR-Handel@wko.at. Wir werden versuchen Ihr Anliegen mit den Behörden abzustimmen. Bitte beachten Sie, dass die Antwort allerdings einige Zeit in Anspruch nehmen wird.

(Dies ist eine Pflichtfrage.)

Pflichten: NICHT-KMU HÄNDLER: (z.B.Großhändler)

Was bedeutet das?
Sie gelten als „NICHT-KMU Marktteilnehmer“ und unterliegen denselben Verpflichtungen wie Marktteilnehmer laut EU-Entwaldungsverordnung. (Um sich über Ihre Pflichten ausführlich zu informiere, nach dem vollständigen Durchlesen dieses Merkblattes, klicken Sie neu im vierten Fragefenster auf Situation: „Inverkehrbringen durch erstmalige Bereitstellung innerhalb des EU-Zollgebietes“.)

„NICHT-KMU Händler“- bitte beachten Sie:
Sie dürfen in Ihrer Sorgfaltserklärung auf die Ihnen übermittelten Referenznummern (RefNr.) verweisen, müssen jedoch feststellen, dass die Sorgfaltspflicht von den Vorlieferanten erfüllt wurde („Plausibilitätsüberprüfung“).
Für eventuelle Bestandteile, die noch nicht der Sorgfaltspflicht unterlagen, ist diese zu erfüllen und Sie als Nicht-KMU-Händler tragen die Verantwortung für die EUDR-Konformität.  Bitte beachten Sie, dass Ihnen vorgelagerte KMUs – sofern diese relevante Erzeugnisse weitergeben, für die bereits Sorgfaltspflichten erfüllt wurde – nur dazu verpflichtet sind, Ihnen RefNr. und Verifikationsnummer der vorangegangenen Meldung weiterzugeben. Diese sind nicht rechtlich verpflichtet, Ihnen weitere Informationen bereitzustellen.


Achtung: Auch als NICHT-KMU Händler haften Sie für die von Ihnen hochgeladenen Daten im EU-Informationssystem!

Auf welche zeitlichen Bezüge muss geachtet werden?
Gemäß Art 3 EUDR dürfen relevante Erzeugnisse, die ab dem 29.06.2023 erzeugt wurden, nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn sie entwaldungsfrei (Stichtag: 31.12.2020) sind, legal erzeugt wurden (gemäß Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes), und für sie mittels des Informationssystems die Sorgfaltserklärung hochgeladen wurde.

Was bedeutet „Erfüllung der Sorgfaltspflicht“?
Die Sorgfaltspflicht enthält bis zu 3 Schritten, die für jedes Ihrer relevanten Produkte oder Erzeugnisse gesetzt werden müssen:
1. Sammlung von Informationen, Daten und Unterlagen zu Quellen und Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben –> Sorgfaltserklärung
2. Durchführung einer Risikobewertung
3. Maßnahmen zur Risikominderung (nur, wenn die Risikobewertung ein nicht vernachlässigbares Risiko ergibt)
Detaillierte Informationen entnehmen Sie den Seiten des BfW.

Als NICHT-KMU Händler sind Sie für die Konformität relevanter Erzeugnisse mit den Vorgaben laut Art. 3 der EUDR verantwortlich.
Für den konkreten Ablauf im Einzelfall orientieren Sie sich bitte an den FAQs des Bundesamtes für Wald (BfW).

 

Achtung bzgl. Referenznummer (RefNr.):
Sie sind zur Weitergabe der erhaltenen RefNr. an die nachgelagerten Unternehmen (Marktteilnehmer oder Händler) in der Lieferkette verpflichtet. Dies dient den nachgelagerten Unternehmern als Nachweis, dass die Sorgfaltspflicht erfüllt worden ist. Verweisen die RefNr. in ihrer Meldung auf eine andere Ihrerseits getätigte Meldung, kann auch die Weitergabe einer Verifikationsnummer erforderlich sein.
Eine Registrierung im offiziellen EU-Informationssystem ist bereits möglich. Zu Übungsszwecken gibt es ergänzend eine Trainingsplattform zum EU-Informationssystem, wo die abgespeicherten Inhalte rechtlich nicht bindend sind bzw. behördlich nicht überprüft werden. Das Benutzerhandbuch in Deutsch zum Informationssystem finden sie HIER.
Im Fall, dass Sie von Ihren nachgelagerten Vertragspartnern, zusätzlich zu der RefNr./Verifikationsnummer, um weitere Informationen ersucht werden, bitten wir Sie das BfW zu kontaktieren, mit der Bitte um Information zur weiteren Vorgehensweise.


Achtung bzgl. Übergangsbestimmung für Klein(st)unternehmen:
Die EUDR gilt für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen erst ab 30.6.2026 (Übergangsbestimmung der EUDR, gilt nicht für EUTR-Erzeugnisse).

Kleinunternehmer Definition
•    Bilanzsumme bis € 6,25 Mio.,
•    Nettoumsatzerlöse bis € 12,50 Mio.,    
•    Beschäftigtenzahl im Geschäftsjahr: max. 50
(2 dieser 3 Kriterien dürfen nicht überschritten werden; Stichtag 31.12.2020).

*Disclaimer:
Für genauere Informationen bedienen Sie sich bitte den FAQs/Leitfaden der Europäischen Kommission, bzw. den weiteren Informationen auf den Seiten des BfW. Sollten bei Ihnen weiterführende Fragen auftreten, die Sie nicht mithilfe der FAQs/Leitfaden beantworten können, kontaktieren Sie bitte die für Sie zuständige Landeskammer. Andernfalls senden Sie uns bitte eine Mail an EUDR-Handel@wko.at. Wir werden versuchen Ihr Anliegen mit den Behörden abzustimmen. Bitte beachten Sie, dass die Antwort allerdings einige Zeit in Anspruch nehmen wird.

 

(Dies ist eine Pflichtfrage.)
Pflichten: KMU HÄNDLER

Was bedeutet das?
Sie gelten nicht als Marktteilnehmer im Sinne der EU-Entwaldungsverordnung.
Sie sind zur Weitergabe der vom Vorlieferanten erhaltenen Referenznummer (RefNr.) sowie ev. der Verifikationsnummer an die nachgelagerten Unternehmen (Marktteilnehmer oder Händler) in der Lieferkette verpflichtet. Diese dient dem nachgelagerten Unternehmen als Nachweis, dass die Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem hochgeladen wurde, und somit die Sorgfaltspflicht eingehalten worden ist.
ACHTUNG: Beinhalten Ihre relevanten Produkte Teile aus relevanten Erzeugnissen, die noch keiner Sorgfaltspflicht unterlagen, werden Sie nur für diese Teile zum Marktteilnehmer und haben entsprechende Pflichten zu erfüllen. (Um sich über die Pflichten eines Martteilnehmers zu informieren, klicken Sie nach dem vollständigen Durchlesen dieses Merkblattes im oberen Fragefenster zusätzlich auf „Pflichten: MARKTTEILNEHMER als Inverkehrbringer innerhalb des Zollgebietes“.)

Auf welche zeitlichen Bezüge muss geachtet werden?
Gemäß Art 3 der EUDR dürfen relevante Erzeugnisse, die ab dem 29.06.2023 erzeugt wurden, nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn sie entwaldungsfrei sind, legal erzeugt (gemäß Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes) wurden, und für sie im EU-Informationssystem eine Sorgfaltserklärung vorliegt.
Als nachgelagerter KMU Händler sind Sie nicht zu einer Sorgfaltserklärung verpflichtet bzw. Sie haften nicht für die Richtigkeit der weitergeleiteten Daten.
ACHTUNG: Sobald Sie jedoch eine Meldung im Informationssystem der EU abgeben, haften Sie wiederum für die Richtigkeit der dort getätigten Angaben.

Bitte beachten Sie die Aufbewahrungspflicht der RefNR. für 5 Jahre, sowie Ihre Unterstützungspflicht gegenüber den Behörden. Dies gilt auch, wenn Sie direkt an Endkunden oder Konsumenten verkaufen.

KMU-Händler - bitte beachten Sie:
Laut EUDR müssen Sie, außer der RefNr, keine Detaildaten zu Ihrer vorgelagerten Lieferkette an Ihre Vertragspartner weiterleiten.

Achtung bzgl. Referenznummer (RefNr.):
Sie sind zur Weitergabe der erhaltenen RefNr. an die nachgelagerten Unternehmen (Marktteilnehmer oder Händler) in der Lieferkette verpflichtet. Dies dient den nachgelagerten Unternehmern als Nachweis, dass die Sorgfaltspflicht erfüllt worden ist. Verweisen die RefNr. in ihrer Meldung auf eine andere Ihrerseits getätigte Meldung, kann auch die Weitergabe einer Verifikationsnummer erforderlich sein.
Eine Registrierung im offiziellen EU-Informationssystem ist bereits möglich. Zu Übungsszwecken gibt es ergänzend eine Trainingsplattform zum EU-Informationssystem, wo die abgespeicherten Inhalte rechtlich nicht bindend sind bzw. behördlich nicht überprüft werden. Das Benutzerhandbuch in Deutsch zum Informationssystem finden sie HIER.
Im Fall, dass Sie von Ihren nachgelagerten Vertragspartnern, zusätzlich zu der RefNr./Verifikationsnummer, um weitere Informationen ersucht werden, bitten wir Sie das BfW zu kontaktieren, mit der Bitte um Information zur weiteren Vorgehensweise.


Achtung bzgl. Übergangsbestimmung für Klein(st)unternehmen:
Die EUDR gilt für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen erst ab 30.6.2026 (Übergangsbestimmung der EUDR, gilt nicht für EUTR-Erzeugnisse).

Kleinunternehmer Definition
•    Bilanzsumme bis € 6,25 Mio.,
•    Nettoumsatzerlöse bis € 12,50 Mio.,    
•    Beschäftigtenzahl im Geschäftsjahr: max. 50
(2 dieser 3 Kriterien dürfen nicht überschritten werden; Stichtag 31.12.2020).

*Disclaimer:
Für genauere Informationen bedienen Sie sich bitte den FAQs/Leitfaden der Europäischen Kommission, bzw. den weiteren Informationen auf den Seiten des BfW. Sollten bei Ihnen weiterführende Fragen auftreten, die Sie nicht mithilfe der FAQs/Leitfaden beantworten können, kontaktieren Sie bitte die für Sie zuständige Landeskammer. Andernfalls senden Sie uns bitte eine Mail an EUDR-Handel@wko.at. Wir werden versuchen Ihr Anliegen mit den Behörden abzustimmen. Bitte beachten Sie, dass die Antwort allerdings einige Zeit in Anspruch nehmen wird.

 

(Dies ist eine Pflichtfrage.)

Disclaimer:

Für genauere Informationen bedienen Sie sich bitte den FAQs /Leitfaden der Europäischen Kommission, bzw. den weiteren Informationen auf den Seiten des BfW.
Mit Klick auf „Absenden“ werden keine Ihrer Daten übermittelt. Dieser Button dient lediglich dem Abschluss Ihrer Arbeit mit dem Entscheidungsbaum. Sie können die Seite auch ohne Klicken auf Absenden schließen.